Meldungen - Whistlewblowing

Meldungen von unerlaubten Handlungen

Unter Whistleblowing versteht man die Meldung von Handlungen und Unterlassungen, die vom Gesetz her verboten sind und von denen die meldende Person im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (z.B. Verstöße buchhalterischer, verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Natur, Korruption usw.), sofern sie das Personal und/oder den Tätigkeitsbereich der Wolf Fenster AG betreffen.
Die Meldung muss im öffentlichen Interesse erfolgen und notwendigerweise die Gewährleistung der Integrität der Wolf Fenster AG zum Ziel haben und nicht die Erfüllung von persönlichen Ansprüchen der Hinweisgebenden. Als Whistleblower (Hinweisgebende) werden die natürlichen Personen bezeichnet, die im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit erlangte Informationen bezüglich Rechtsverstöße melden oder offenlegen.

 

Wer kann melden

Hinweisgeber können sein:

  • Mitarbeiter der Wolf Fenster AG: Arbeitnehmer unabhängig vom Vertrag, Freiberufler, die für die Wolf Fenster AG tätig sind, ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat bzw. die sich noch in vorvertraglichen Verhandlungen befinden, bezahlte/unbezahlte Praktikanten;

  • Mitglieder der Verwaltungsorgane (auch nicht geschäftsführende Mitglieder) und Personen in Führungspositionen;

  • Personal von Lieferanten, Auftragnehmern, Unterauftragnehmer oder sonstige Dienstleister.

    
  

Was kann über die Plattform gemeldet werden

Angebliche oder tatsächliche Verstöße:

  • gegen Sachverhalten die strafrechtlich relevant sind, insbesondere hinsichtlich der Gesetzesnorm GvD Nr. 231:2001 und der im Gesetz Nr. 146:2006 vorgesehenen Straftaten;
  • gegen zivilrechtliche Delikte;
  • gegen Ordnungswidrigkeiten;
  • gegen Buchhaltungsdelikte und Unregelmäßigkeiten, die den Meldenden zur Annahmen veranlassen, dass ein relevantes Delikt begangen wurde;
  • gegen das EU-Recht;
  • von Handlungen oder Unterlassungen, welche die finanziellen Interessen der Europäischen Union verletzen;
  • von Handlungen oder Unterlassungen, die sich auf den Binnenmarkt auswirken und den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital beeinträchtigen;
  • von Handlungen oder Verhaltensweisen, die das Ziel oder den Zweck von EU-Bestimmungen vereiteln;
  • gegen den Ethik-Kodex, das Organisationsmodell 231 und anderen Unternehmensvorschriften;
  • von Handlungen oder Unterlassungen, die das öffentliche Interesse verletzen oder dem Unternehmen Schaden zu fügen;
  • von Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind, die Gesundheit oder Sicherheit von Mitarbeitern oder der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen bzw. die Umwelt zu schädigen.

   
   

Was kann nicht gemeldet werden

  • Anfechtungen, Ansprüche oder Forderungen, die mit einem vordergründig persönlichen Interesse des Whistleblowers zusammenhängen;
  • Beschwerden über Waren, Produkte, Dienstleistungen und Lieferzeiten. Rückmeldungen derartiger Natur können über das eigene Formular getätigt werden.
  • Meldungen von Verstößen im Bereich der nationalen Sicherheit, sowie öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit – für diese Bereiche gelten Sonderbestimmungen.

    
    

Vorgehen: eine Meldung tätigen

Die Meldung erfolgt über das eigene Whistleblowing-Portal, auf welchem die Meldung in anonymer Form abgegeben werden kann. Die Meldungen werden im Anschluss vom Whistleblowing-Ausschuss entgegengenommen, der aus 2 Mitgliedern besteht: dem Vorsitzenden des Überwachungsorgangs und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Der Whistleblowing-Ausschuss prüft die Meldungen und der Hinweisgeber erhält eine Rückmeldung direkt im Portal (Login mittels der generierten Meldungsnummer). 

Eine Meldung senden

   
    
Schutz des Hinweisgebers (Whitsleblowers)

In Übereinstimmung mit der Gesetzgebung  sichert das Unternehmen die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers, sowie der in der Meldung genannten und von allen am Verfahren beteiligten Parteien. Das Unternehmens stellt sicher, dass die Meldung an sich zu keiner Verletzung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis führt.